Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Einrichtungen
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungsverträge die mit den Franchise-Partnern und/oder Agenturen sowie der Pflegeagentur-Franchise-Management – für Freiberufler und Selbständige (im folgenden Auftraggeber) mit freiberuflich examiniertem Pflegepersonal oder selbständigem Pflegehilfspersonal/Seniorenbetreuung sowie Dozenten, (im folgenden Auftragnehmer) abgeschlossen werden. Die Dienstleistung wird vom Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers erbracht.
Die Pflegeagentur erbringt dabei die Vermittlung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Sonstige Leistungen werden von ihr nicht geschuldet.
a) Provisionen
Für seine Vermittlungstätigkeit erhebt die Pflegeagentur eine Provision, die mit Zustandekommen des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verdient ist. Die Provision ist der Pflegeagentur grundsätzlich vom Auftraggeber geschuldet. Nur wenn und soweit der Auftragnehmer den vermittelten Auftrag vertragswidrig ganz oder teilweise nicht ausführt, ist die Provision ganz oder anteilig vom Auftragnehmer/der Pflegekraft geschuldet.
§ 2 Dienstleistungsverträgen nach diesen AGB
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, nach der Vermittlung durch die Pflegeagentur mit der Erbringung von Dienstleistungen. Über die Dienstleistungen schließen der Auftraggeber und der Auftragnehmer einen Dienstleistungsvertag. Die Dienstleistungen bestehen aus:
a) bei pflegerischem Personal:
In der eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung von Krankenpflege und/oder Altenpflege in Kooperation mit den zu pflegenden Patienten/Heimbewohner und den angestellten Pflegedienstmitarbeitern und Ärzten des Auftraggebers und niedergelassenen, für die Patienten zuständigen Ärzten. Der Auftragnehmer orientiert sich bei seiner Planung und Umsetzung an den Rahmenbedingungen des Auftraggebers/der Einrichtung.
b) bei selbständigem Pfleghilfspersonal/Seniorenbetreuung:
In der vom Auftraggeber vorgegebenen Planung, Durchführung, Dokumentation und Hilfstätigkeiten unter Vorgaben, Anleitung und Kontrolle von examiniertem pflegerischem Personal der Einrichtung/des Auftraggebers in der Durchführung von eigen geplanten Ausflügen etc. mit Senioren der Einrichtung, die dafür in angemessenen Rahmen noch eigenständig genug sind. In der Durchführung von allgemein als „bekannt“ geltenden Leistungen einer Seniorenbetreuung.
c) bei Dozenten:
In der Durchführung von Weiterbildungsseminaren/Fortbildungsseminaren, an denen sowohl die Franchise-Partner der Pflegeagentur verbindlich teilnehmen, als auch die Mitarbeiter der Einrichtung unverbindlich, gegen Entgeld, teilnehmen können. Nehmen die Mitarbeiter des Auftraggebers an Seminaren teil, so ist der Inhalt der Seminare zwischen den Parteien einvernehmlich abzustimmen.
§ 3 Weisungsbefugnis des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer
Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer während der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Dienstzeiten nicht weisungsbefugt. Insbesondere hat der Auftraggeber keine Weisungsbefugnis im Hinblick auf die Gestaltung der Dienstzeiten. Die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte Einsatzdauer und die vereinbarten Dienstzeiten werden im Dienstleistungsvertrag festgelegt.
a) für pflegerisches Personal als auch für selbständiges Pflegehilfspersonal /selbstständige Seniorenbetreuung gilt:
Der Auftraggeber (bzw. dessen Stellvertreter) weist dem Auftragnehmer die zu pflegenden Patienten/Heimbewohner zu. Der Auftraggeber achtet hierbei darauf, die Anzahl der Patienten/Heimbewohner auf ein angemessenes maß zu begrenzen, so dass die Erfüllung der Aufgaben zum Wohl der zu pflegenden Personen gewährleistet ist. Der Auftraggeber orientiert sich hierbei an der Pflegebedürftigkeit der Patienten/Heimbewohner und an der Leistungsfähigkeit einer mindestens durchschnittlichen Pflegekraft/Pfleghilfskraft.
b) für Dozenten:
Der Auftraggeber (bzw. deren Stellvertreter) bucht den Dozenten für Seminare oder andere einvernehmlich zu regelnde Aktivitäten im Sinne der Fortbildung.
§ 4 Hilfsmittel, Werkzeuge, Materialien
Die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge und Materialien (insbesondere Einmal-Handschuhe aus Gummi/Latex) hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu stellen. Der Auftraggeber hat die hierfür nachweisbaren Kosten zu tragen. Der Auftraggeber kann verlangen, dass er die o.g. Hilfsmittel etc. dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung stellen kann.
§ 5 Dienstkleidung
Der Auftragnehmer wird grundsätzlich seine eigene mit Logo versehene Dienstkleidung einsetzen sowie ein großes Namensschild mit Logo, der Partnernummer sowie Vor- und Zunamen. Sollte der Auftraggeber spezielle Kleidung der Einrichtung wünschen, so wird er diese dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Reinigung der Dienstkleidung übernimmt der jeweilige Auftragnehmer selber.
§ 6 Honorar
Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer ein Honorar. Die Höhe des vereinbarten Honorars wird im Dienstleistungsauftrag festgelegt. Der Auftragnehmer wird insoweit Rechnungen periodisch stellen. Grundsätzlich rechnet jeder Auftragnehmer einen angemessenen Spesenteil als Aufschlag auf seine Rechnung. Diese beträgt, wenn im Vermittlungsvertrag vereinbart, täglich 20,00 €. Es sei denn, der Auftraggeber stellt eine Unterkunft auf eigene Kosten.
§ 7 Freiberuflichkeit/Selbständig
Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit bei dem Auftraggeber freiberuflich aus. Der Auftragnehmer ist und wird nicht Angestellter des Auftraggebers. Der Einsatz des Auftragnehmers ist grundsätzlich immer zeitlich begrenzt.
§ 8 Arbeitsschutz/Fürsorgepflicht
Die Tätigkeit des Auftragnehmers beim Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten treffen den Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle, am Beschäftigungsort des Auftragnehmers geltenden, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmer über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren, sowie Maßnahmen zu derer Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren.
Die Einsatzmöglichkeiten aus dem Dienstleistungsvertag sind immer in besonderem Zusammenhang mit den Tätigkeiten und der besonderen Fürsorgepflicht des Auftraggebers und des Auftragnehmers für den Patienten/Heimbewohner zu sehen und an diese anzupassen.
§ 9 Rechnung
Der jeweilige Rechnungsbetrag kann durch den Auftraggeber nicht gekürzt werden, es sei denn im Dienstleistungsvertrag/Buchungsbestätigung oder Vermittlungsvertrag ist etwas anderes festgehalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Rechnungsbetrag des Auftragnehmers sowie die Vermittlungsprovision/Provisionsabrechnung der Pflegeagenturen spätestens binnen zehn Tagen nach Rechnungsstellen direkt auf das Konto des Auftragnehmers und der Pflegeagentur zu überweisen.
Provisionsabrechnungen der Pflegeagentur sind die Differenz zwischen Freiberufler und der Gesamtsumme. Sie sind rein netto also zzgl. Ges. MwSt. und auf das angegebene Konto der Pflegeagentur zu überweisen.
§ 10 Verhinderung des Auftragnehmers wegen Krankheit
Falls der Auftragnehmer die Dienstleistung wegen Krankheit nicht erbringen kann, besteht für die Ausfallzeit des Auftragnehmers kein Anspruch auf Honorarzahlung. Pflegeagentur ist nicht verpflichtet, für Ersatz zu sorgen. Forderungen gegenüber der Pflegeagentur, wegen des Ausfalls eines Auftragnehmers aus Krankheitsgründen, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Schäden an Leib, leben oder Gesundheit.
§ 11 Kündigung des Dienstleistungsvertrag
Beide Vertragspartner können diesen Vertrag kündigen, unter besonderer Einhaltung einer Frist von dreißig Tagen. Kündigt der Auftraggeber vor Ablauf der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Dienstzeit, so endet der Honoraranspruch des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Besondere, fristlose Kündigungen sind insbesondere dann von beiden Seiten möglich, wenn gravierende pflegerische Mängel bei einem der Parteien zu ersehen sind und eine Abmahnung diesbezüglich erfolgt ist. § 314 BGB bleibt unberührt. Die Gründe für eine Kündigung sind beidseitig in den Kündigungsschreiben festzuhalten.
§ 12 Haftung
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verursachte Schäden. Der Auftragnehmer hat zur Deckung derartiger Schäden eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Auftragnehmer ist bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichert. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm aus seiner Tätigkeit für den Auftraggeber entstehenden Schäden, die diesem durch den Auftraggeber, dessen Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte sowie dessen Heimbewohner/Patienten zugefügt werden, sofern diese Schäden nicht durch die Berufsgenossenschaft abgedeckt sind. Im Hinblick darauf, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit als Selbständiger ausübt, haftet die Pflegeagentur nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Auftragnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt die Pflegeagentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Auftragnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.
Die Pflegeagentur garantiert bestmögliche Vorauswahl der angeforderten Auftragnehmer. Sollte ein Auftragnehmer nicht die erforderliche Eignung besitzen, so ist dies vom Unternehmen unverzüglich der Pflegeagentur mitzuteilen. Sollte die Vermittlung aufgrund falscher oder unrichtiger Angaben des Auftragnehmers nicht zustande kommen, so vermittelt die Pflegagentur umgehend kostenlos Ersatz. Sollte dies nicht möglich sein, entfallen sämtliche Vermittlungsgebühren für die angeforderten Auftragnehmer. Kommt eine Vermittlung aufgrund falsch gemachter Angaben im Anforderungsprofil des Auftraggebers nicht zustande, so wird der dadurch entstandene Aufwand der Pflegagentur gegenüber dem anfordenden Unternehmen geltend gemacht. Die Pflegagentur ist von jeglicher Haftung gegenüber dem Auftraggeber frei, wenn der vermittelte Auftragnehmer das Nichteinhalten der vereinbarten Tätigkeit zu vertreten hat, Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit.
§ 13 Datenschutz/Verschwiegenheit
Die Pflegeagentur weist darauf hin, dass zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, sowie zur Abwicklung zugrunde liegender jeweiliger Verträge genutzt werden dürfen. Der Auftraggeber und die Pflegeagentur unterliegen diesbezüglich den nationalen und europäischen Bestimmungen des Datenschutzes. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Daten, Nutzung der Daten im Rahmen der Zweckbestimmung sowie Löschung der Daten nach Wegfall der Zweckbestimmung. Bei Verdacht auf Datenschutzverletzung bezüglich der zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere im Fall des Verlustes von Daten und unbefugten technischen Zugriffen oder Datendiebstahl informieren der Auftraggeber oder die Pflegeagentur sich gegenseitig. Der Auftraggeber und die Pflegagentur verpflichten sich über alle ihnen bekannten Angelegenheiten des Auftragnehmers und der Firma Pflegagentur-Franchise-Management, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.
§ 14 Beschäftigungsverhältnisse/Beschäftigungsdauer
Der vermittelte Auftragnehmer darf nur über den im Anforderungsprofil angegebenen Zeitraum beschäftigt werden. Eine Weiterbeschäftigung über den angegebenen Zeitraum hinaus ist unverzüglich von dem Auftraggeber an die Pflegeagentur zu melden. Sollte dies nicht geschehen, so wird eine pauschalisierte Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- € vom Auftraggeber erhoben. Diese wird sofort nach dem Bekanntwerden der nicht gemeldeten Weiterbeschäftigung fällig. Ein Auftragnehmer darf innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht erneut bei dem Auftraggeber, ohne Vermittlung durch die Pflegeagentur, beschäftigt werden. Dies gilt ansonsten als erfolgreiche entgeltpflichtige Vermittlung. Ein abgelehnter Auftragnehmer darf innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht auf einer ähnlichen Stelle ohne Vermittlung durch die Pflegeagentur vom Auftraggeber eingesetzt werden. Dies gilt ansonsten als erfolgreiche entgeltpflichtige Vermittlung. Die Pflegeagentur hat somit einen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühren.
§ 15 Besondere Vereinbarungen
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer ein partnerschaftliches Vertragsverhältnis in Form von Franchise-Verträgen oder anderen Verträgen gegenüber der Firma Pflegagentur-Franchise-Management unterhält. Der Auftragnehmer ist in jedem Fall eigenständiger Unternehmer. Er handelt als eigenständiger Unternehmer und auf eigene Rechnung. Der Auftragnehmer gewährt seinem Vertragspartner, der Firma Pflegeagentur-Franchise-Management das Recht, ihn zu Qualitätskontrollzwecken, Beratungszwecken etc. in der Einrichtung des Auftraggebers, unter besonderer vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber, aufzusuchen. Besuche dieser Art werden unauffällig und nur in Absprache aller Parteien stattfinden und besonders die Arbeitsabläufe nicht stören oder unterbrechen und die Rechte von Patienten wahren. Der Auftraggeber erstellte dem Auftragnehmer nach Beendigung des Auftrages, gleich aus welchem Grund, ein Zeugnis/eine Referenz auf dem Briefpapierbogen der Einrichtung des Auftraggebers.
§ 16 Änderungen der AGB
Die Pflegeagentur behält sich vor, Änderungen an diesen AGB vorzunehmen. Die Nutzer werden per E-Mail über Änderungen an den Nutzungsbedingungen informiert. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Nutzer nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Information den Änderungen widerspricht. Die Pflegeagentur wird in der E-Mail gesondert auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Frist hinweisen. Widerspricht ein Nutzer den Änderungen an den Nutzungsbedingungen, hat die Pflegeagentur das Recht, das Nutzungsverhältnis zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderung zu kündigen und zu beenden.
§ 17 Gerichtstand
Gerichtsstand sämtlicher Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen zwischen Auftraggeber und der Pflegeagentur ist das (jeweils) ortsansässige Gericht der Pflegeagentur.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geltendes oder künftiges Recht unwirksam sein oder werden, so sind diese durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vertragspartner am besten dienlich werden/sind.